Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz hat nicht nur das Berufungsverfahren reformiert, sondern ua auch die für die Aufhebung von Bescheiden geltende Rechtslage (insbesondere§ 299 BAO) geändert (etwa bezüglich Zuständigkeit, Aufhebungsfrist, Antrag der Partei, Aufhebung nur mehr wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, keine Klaglosstellung durch die Oberbehörde).