Nach einer Wiedergabe des VfGH-Erkenntnisses vom 28. 9. 2002, B 171/02, nimmt der Autor dazu Stellung. Er schildert die Problemstellung, diskutiert die Entscheidung und bespricht Konsequenzen für die Praxis.
Nach einer Wiedergabe des VfGH-Erkenntnisses vom 28. 9. 2002, B 171/02, nimmt der Autor dazu Stellung. Er schildert die Problemstellung, diskutiert die Entscheidung und bespricht Konsequenzen für die Praxis.