Die Vorgeschichte ist ziemlich kompliziert: Gem § 2 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) idF vor der Novelle BGBl I 2002/158 war die Energieabgabenvergütung (EAV) bis Ende 2001 auf Produktionsbetriebe beschränkt. In der Entscheidung vom 13. 12. 2001, B 2251/97, über die Beschwerde eines von der Rückvergütung ausgeschlossenen Dienstleistungsbetriebes kam der VfGH - bestätigt durch ein von ihm initiiertes Vorabentscheidungsurteil des EuGH - zum Schluss, dass die EAV durch die in § 2 Abs 1 EnAbgVergG normierte Einschränkung auf Produktionsbetriebe eine genehmigungspflichtige Beihilfe darstellt. § 2 Abs 1 EnAbgVergG hätte daher zu seiner Rechtswirksamkeit der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, durfte der VfGH die im § 2 Abs 1 EnAbgVergG normierte Einschränkung nicht anwenden und sprach im Anlassfall dem beschwerdeführenden Dienstleistungsbetrieb die EAV zu. In der Folge hat die EU-Kommission im Frühjahr 2002 über Ersuchen Österreichs die Einschränkung der EAV auf Produktionsbetriebe jedoch rückwirkend bis Ende 2001 als Beihilfe genehmigt. Mit Erkenntnis vom 12. 12. 2002, B 1348/02, hat schließlich der VfGH überraschend die Beschwerde eines weiteren Dienstleistungsbetriebes gegen die zwischenzeitlich als Beihilfe genehmigte Einschränkung der EAV auf Produktionsbetriebe abgewiesen und die Einschränkung aus verfassungsrechtlicher Sicht als sachlich gerechtfertigt eingestuft (siehe auch Erste Seite ÖStZ 2003/1f, S. 2).