Die in § 243 Abs 3 Wr AbgO für Rückzahlungsanträge vorgesehene Verlängerung der Devolutionsfrist auf das Vierfache der normalen Frist widerspricht dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes. § 243 Abs 3 Wr AbgO idF LGBl 2000/9 wurde daher vom VfGH mit Urteil vom 5. 12. 2002, G 227/02, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 3. 2003 in Kraft.