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VfGH: Verlängerung der Devolutionsfrist gem § 243 Abs 3 Wr AbgO verfassungswidrig

Die erste Seite aktuellÖStZ 2003/169cÖStZ 2003, 85 Heft 5 v. 3.3.2003

Die in § 243 Abs 3 Wr AbgO für Rückzahlungsanträge vorgesehene Verlängerung der Devolutionsfrist auf das Vierfache der normalen Frist widerspricht dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes. § 243 Abs 3 Wr AbgO idF LGBl 2000/9 wurde daher vom VfGH mit Urteil vom 5. 12. 2002, G 227/02, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 3. 2003 in Kraft.

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