In einem richtungsweisenden Urteil (vom 11. 12. 2002, B 1609/01) hat der VfGH einen Körperschaftsteuerbescheid (1998) als verfassungswidrig aufgehoben, in welchem die Finanzbehörde einer AG die Bildung einer Rückstellung für die (vertraglich zugesagten) Abfertigungsverpflichtungen gegenüber einem Vorstandsmitglied verwehrt hat. Nach Ansicht des VfGH ist die Bildung einer Rückstellung für solche Abfertigungsverpflichtungen (die ja mangels Arbeitnehmereigenschaft eines AG-Vorstands nur auf vertraglicher Grundlage bestehen können) zwar nach § 14 EStG eindeutig ausgeschlossen, sie kann allerdings nicht nach der allgemeinen Rückstellungsnorm des § 9 EStG ausgeschlossen werden. Der VfGH führt dazu in seiner ziemlich kurz gehaltenen Begründung wörtlich Folgendes aus: