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Kopien von US-Ansässigkeitsbescheinigungen (EAS 2175 v 29. 11. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2003/167ÖStZ 2003, 84 Heft 4 v. 17.2.2003

Im Allgemeinen wird man sich nicht damit begnügen können, dass bei Zahlungen an US-Bürger lediglich Kopien der EDV-mäßig vom Philadelphia Customer Service Center des IRS auf Form 6166 ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigungen vorliegen und bei der auszahlenden Stelle als Beleg für die Inanspruchnahme der Vorteile des DBA-USA herangezogen werden. Es können aber besondere Gegebenheiten bestehen, unter denen dies als ausreichend zu werten ist, zB wenn Amerikaner in Österreich kaufmännische und technische Beratungsleistungen erbringen und ein US-Steuerberater das Original der Ansässigkeitsbescheinigung benötigt, weil er dieses beständig als Kopiervorlage für alle Auslandsaktivitäten seines Klienten benötigt. Name und Anschrift des US-Steuerberaters müssten aber in Evidenz gehalten werden. (SWI 2003, 22)

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