EStG 1988: §§ 98 , § 99
BAO: § 21
Erhält ein in Monaco ansässiger Gesellschafter einer österr GmbH (20%ige Beteiligung) von dieser GmbH Gewinnausschüttungen und Lizenzgebühren, dann unterliegen diese Zahlungen der inländischen Kapitalertragsteuer und dem Steuerabzug nach § 99 EStG. Werden zusätzlich von der GmbH “Verkaufsprovisionen" für Geschäftsvermittlungen nach Monaco überwiesen, dann unterliegen diese Zahlungen gem § 98 EStG bei beschränkter Steuerpflicht des Zahlungsempfängers keiner inländischen Besteuerung. Allerdings kann im ministeriellen Auskunftsverfahren keine Aussage darüber getroffen werden, ob die unter dem Titel “Verkaufsprovisionen" fließenden Zahlungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich keine verdeckten Lizenzgebühren oder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. (SWI 2003, 4)