Der VwGH entschied, dass die von einer AG vorgenommene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung) bei Vorliegen von Stückaktien nicht der Gesellschaftsteuer (GesSt) unterliegt, wenn keine neuen Aktien ausgegeben werden1)). Die Finanzverwaltung wendet gegen diese Entscheidung ein, dass diese tragende Rechtsnorm zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in Geltung gestanden sei, und schreibt die GesSt für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in allen Fällen weiterhin vor. Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Vorschreibung der GesSt für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sollen daher dargelegt werden.