Die Grenzen zwischen Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand verlaufen nach hA im Handelsrecht und im Steuerrecht gleich. Die handelsrechtliche Grenze hat unlängst der BFH konkretisiert. Die Abgrenzung durch den BFH lässt sich allerdings nicht auf das österreichische Steuerrecht übertragen, weil das öEStG eine eigenständige Abgrenzung trifft.