Aufgrund eines mit der niederländischen Finanzverwaltung hergestellten Einvernehmens sind zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung im Verhältnis zu den Niederlanden gem § 48 der Bundesabgabenordnung (rückwirkend) ab 1. 1. 2003 Dividendenzahlungen niederländischer Gesellschaften an österreichische Gesellschaften nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 KStG 1988 von der Steuer befreit, wenn die Beteiligung der österreichischen Gesellschaft an der niederländischen Gesellschaft mindestens 10 vom Hundert beträgt.