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Gegenseitigkeitsverhältnis mit den Niederlanden für Konzerndividenden

Die erste Seite aktuellÖStZ 2003/1126cÖStZ 2003, 533 Heft 24 v. 15.12.2003

Aufgrund eines mit der niederländischen Finanzverwaltung hergestellten Einvernehmens sind zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung im Verhältnis zu den Niederlanden gem § 48 der Bundesabgabenordnung (rückwirkend) ab 1. 1. 2003 Dividendenzahlungen niederländischer Gesellschaften an österreichische Gesellschaften nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 KStG 1988 von der Steuer befreit, wenn die Beteiligung der österreichischen Gesellschaft an der niederländischen Gesellschaft mindestens 10 vom Hundert beträgt.

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