Sowohl die Körperschaftsteuerrichtlinien als auch die Verwaltungspraxis fordern eine Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrages von fünf Jahren, um die Organschaft steuerlich anzuerkennen. Dieser starre Zeitraum und auch die in der Praxis vorgesehenen schwerwiegenden Folgen bei einer vorzeitigen Kündigung werden im Beitrag dargestellt und kritisch hinterfragt.