Der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr darf abgabenrechtlich nicht benachteiligt (Diskriminierungsverbot) oder unverhältnismäßig erschwert (Beschränkungsverbot) werden. Der Autor bespricht dazu drei Beispiele (Ausschüttungen aus ausländische Kapitalgesellschaften, internationale Schachtelbeteiligung, § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG).