VO BGBl II 1999/227
Nach Ansicht des BMF hat die Tatsache, dass ein Gastwirt Umsätze auf Festen (Volksfest, Stadtfest etc) räumlich außerhalb seines Betriebes, aber wirtschaftlich im Rahmen dieses Betriebes, erzielt, auf die Anwendung der Gastwirtepauschalierung keine schädliche Auswirkung, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung weiterhin gegeben sind (Überwiegen der Umsätze in geschlossenen Räumlichkeiten). Sind die Voraussetzungen der Rz 4299 der EStR 2000 gegeben (Betrieb in wirtschaftlich sinnvoller Weise nur in geschlossenen Räumlichkeiten das ganze Jahr über), bedarf es einer derartigen Überwiegensprüfung nicht.