Werden einem Arbeitnehmer handelbare Stock Options eingeräumt und ist diese Zuwendung aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses veranlasst, so führt diese Zuwendung beim Begünstigten zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Voraussetzung hiefür ist allerdings die Wirtschaftsguteigenschaft der Stock Options, dh dass es sich um marktgängige Optionsrechte handelt, die selbstständig bewertbar und verkehrsfähig sind. Da mit der Übertragung von handelbaren Optionen grundsätzlich auch die Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut Stock Options auf den Arbeitnehmer übergeht, kommt es zu einem steuerlich relevanten Zufluss eines geldwerten Vorteils. Für verkehrsfähige Stock Options sieht§ 7 der Sachbezugs-VOeine pauschale Wertermittlung vor. Fraglich ist, ob diese im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG und dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot steht.