Die Freigrenze für die Veranlagung von kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften gem § 39 Abs 1 EStG ist auf die Summe der Einnahmen zu beziehen. Daher haben nur Einnahmen unter 300 S bzw 22 E außer Ansatz zu bleiben. Dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2003, 2000/14/0052. Die Autorin gibt die wesentlichen Entscheidungsgründe wieder und bringt Anmerkungen dazu.