Anhand eines Fallbeispiels schildert der Beitrag ein bedeutendes praktisches Problem in Zusammenhang mit der Verlustvortragsgrenze des§ 2 Abs 2b EStGund liefert einen Verbesserungsvorschlag.
Universität Innsbruck
1. Der konkrete Fall
Ein protokollierter Gewerbebetrieb (Bilanzstichtag 30. 11.) in der Rechtsform eines Einzelunternehmens wechselt Ende Februar 2000 auf Basis einer kostenminimalen Kreditkonstruktion von ATS in nicht kursgesicherte JPY-Darlehen (JPY 200,000.000 x ATS 0,124078 = ATS 24,815.600/E 1,803.420) und konvertiert das unverändert gebliebene Fremdwährungsvolumen Anfang Oktober 2001 zum Einstiegskurs. Aufgrund des zwischenzeitig über den Anschaffungskurs gestiegenen JPY-Kurses (Kurs zum 30. 11. 2000: 0,145843) beträgt der Kursverlust des Jahres 2000 ebenso wie der Konvertierungsgewinn des Jahres 2001 ATS 4,353.000/E 316.345. Das sonstige steuerpflichtige Ergebnis beläuft sich im Wirtschaftsjahr 2000 auf +/- null und im Wirtschaftsjahr 2001 insb infolge der Absenkung des AfA-Satzes gem § 8 Abs 1 erster Teilstrich EStG von 4 % auf 3 % auf ca E 200.000. Die verrechenbaren Verlustvorträge aus früheren Jahren betragen ebenfalls ca E 200.000; Wartetastenverluste sind nicht mehr vorhanden.