Es ist zivilrechtlich unbestritten, dass über die den Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften zugrunde liegenden vermögensrechtlichen Positionen schuldrechtlich disponiert werden kann. Sie können Objekt einer Schenkung sein, in den Nachlass fallen, Gegenstand eines Vermächtnisses bilden etc. Erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich liegen diesbezüglich Erwerbe iSd §§ 2 und 3 ErbStG vor. In diesem Zusammenhang stellen sich dem Verfasser zwei Fragen, die er in seiner Abhandlung erörtert: Wie sind diese Erwerbe innerstaatlich zu bewerten bzw welche Aspekte sind bei derartigen Erwerben (iSd §§ 2 und 3 ErbStG) im internationalen Kontext zu beachten?