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Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 BAO, Aussetzungszinsen gem § 212a Abs 9 BAO Anspruchszinsen gem § 205 Abs 2 BAO

Die erste Seite aktuellÖStZ 2003/1aÖStZ 2003, 1 Heft 1 und 2 v. 17.1.2003

Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gem § 212a Abs 9 BAO und für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gem § 205 Abs 2 BAO.

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs 2, 212a Abs 9, § 205 Abs 2 BAO).

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