In ihrer Replik zu einem Artikel in SWK 17/18/2003, S 460, halten Buschmann/Punzhuber als Fazit fest, dass die Begründung von Rauscher/Grübler, wonach der Rückstellungsbegriff in § 9 EStG die Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube nicht umfasst, abzulehnen sei. Weiters sei der Charakter dieser Position ohnehin unbestritten der einer Verbindlichkeit und daher steuerlich als solche anzuerkennen. Ein Ausschluss durch steuerliche Bestimmungen für diesen handelsrechtlichen Rückstellungsbedarf sei nicht zu erkennen.