Die Neuregelung in § 124b Z 81 EStG lässt nach Ansicht der Autoren in der Rechtsanwendung einige Fragen offen, und zwar den “echten" Internetzugang mittels Breitbandtechnik und die erstmalige Herstellung des Internetzuganges betreffend. Darauf gehen sie in ihrem Artikel ein.