Der Autor erörtert die Regelungen des Bundesgesetzes über das Internationale Insolvenzrecht. Dieses IIRG weitet die Aufgaben des Masseverwalters aus, weil grundsätzlich auch ausländisches Vermögen zur Konkursmasse gehört. Darüber hinaus werden ausländische Insolvenzverfahren in Österreich im Wesentlichen anerkannt, wobei jedoch die Einbeziehung des in Österreich gelegenen Vermögens durch eine Konkurseröffnung in Österreich verhindert werden kann.