Im österreichischen1)) und deutschen2)) Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen zur steuerlichen Abschreibbarkeit von entgeltlich erworbenen Markenrechten vertreten. Auch die einschlägige Rechtsprechung3)) sowie die Meinungen der österreichischen und der deutschen Finanzverwaltung sind widersprüchlich. Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung4)) liegt mit einer Marke ein abnutzbares Wirtschaftsgut vor, weil eine Marke unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt genutzt werden kann, und zwar auch dann, wenn der Bekanntheitsgrad der Marke durch laufende Werbemaßnahmen gesichert wird. Die österreichische Finanzverwaltung5)) geht bei vergleichbarer Rechtslage gestützt auf die Rechtsprechung des deutschen BFH6)) davon aus, dass Markenrechte nicht abnutzbar sind. Diese Ungereimtheiten bereiten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten.