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Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Markenrechten

ÖStZ 2003/626ÖStZ 2003, 321 Heft 14 v. 15.7.2003

Im österreichischen1)1)Dazu zuletzt etwa Bertl/Fraberger, Bilanzierung von Marken, RWZ 2002, 104 (104 f); Doralt, EStG6, § 6 Rz 9 mwN; Bachl, Markenrechtsübertragung im Konzern, ecolex 2000, 406 (406 ff); Doralt, RdW 1998, 521 (521 ff).) und deutschen2)2)Dazu zB Niemann, Immaterielle Wirtschaftsgüter im Handels- und Steuerrecht (1999), 22 ff; Stein/Ostermann, Bilanzierung und Bewertung von Warenzeichen, BB 1996, 787.) Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen zur steuerlichen Abschreibbarkeit von entgeltlich erworbenen Markenrechten vertreten. Auch die einschlägige Rechtsprechung3)3)Für Österreich etwa VwGH 27. 9. 1995, 92/13/0297, ÖStZB 1996, 281 f. Für Deutschland BFH 4. 9. 1996, BStBl II 1996, 586; 9. 8. 2000, BStBl II 2001, 140 ff.) sowie die Meinungen der österreichischen und der deutschen Finanzverwaltung sind widersprüchlich. Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung4)4)Dazu (d)BMF 27. 2. 1998, BStBl I 1998, 252; 12. 7. 1999, BStBl I 1999, 686.) liegt mit einer Marke ein abnutzbares Wirtschaftsgut vor, weil eine Marke unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt genutzt werden kann, und zwar auch dann, wenn der Bekanntheitsgrad der Marke durch laufende Werbemaßnahmen gesichert wird. Die österreichische Finanzverwaltung5)5)Dazu EStR 2000 Rz 2292; BMF 5. 10. 1993, RdW 1993, 385; 23. 3. 2001, RdW 2001/269.) geht bei vergleichbarer Rechtslage gestützt auf die Rechtsprechung des deutschen BFH6)6)Insbesondere BFH 4. 9. 1996, BStBl II 1996, 586.) davon aus, dass Markenrechte nicht abnutzbar sind. Diese Ungereimtheiten bereiten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten.

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