Nur was einer Kapitalgesellschaft von ihren Gesellschaftern societas causa zugeführt worden ist, kann an ihre Gesellschafter nach § 4 Abs 12 EStG ertragsteuerneutral zurückfließen. Gespeicherte Gewinne lösen nach Ansicht des Autors im Fall einer Umwandlung die Ausschüttungsfiktion nach § 9 Abs 6 UmgrStG aus. Für beteiligte natürliche Personen würden somit KESt und Endbesteuerung und die Option zum Halbsatzverfahren greifen.