Der Gesetzgeber lässt in konsequenter Umsetzung umgründungssteuerrechtlicher Grundsätze die bis zum Umwandlungsstichtag entstandenen und noch nicht verrechneten Mindestkörperschaftsteuern bei den Rechtsnachfolgern grundsätzlich zum Abzug zu. Die gesetzlich vorgesehene Art und Weise der Verrechnung überzeugt die Autoren jedoch nicht.