Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. In § 4 ARHG 1979 wird aber angeordnet, dass Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der Leistung von Rechtshilfe gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, einzuhalten sind. Laudacher befasst sich in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein und die Schweiz sowie mit der Beachtlichkeit von Bedingungen in Rechtshilfeersuchen.