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Inländische Maßschneider als ständige Vertreter eines schweizerischen Maßkonfektionshauses (EAS 2246 v 3. 3. 2003)

Anfragebeantwortungen des BMF1)ÖStZ 2003/518ÖStZ 2003, 272 Heft 11 v. 2.6.2003

Erhalten österr Kunden eines schweizerischen Unternehmens über die Home Page dieses Unternehmens Adressen von österr Maßschneidern, bei denen in der Folge die Details über zu erwerbende Maßanzüge festgelegt und in einem vom Kunden zu unterschreibenden Formular aufgenommen werden, dann deutet dies darauf hin, dass diese Maßschneider die Funktionen von "Bestellvertretern" (EAS 1866, ÖStZ 16/2001, Art-Nr 2001/820, S. 410) ausüben. Allerdings müsste -- damit die inländischen Maßschneider als "Vertreterbetriebstätte" des schweizerischen Unternehmens zu werten sind -- noch eines von zwei weiteren Merkmalen hinzutreten. Entweder müssten die Schneider in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem schweizerischen Unternehmen stehen oder sie müssten -- als unabhängige Inhaber von Maßschneidereien -- den Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit überschreiten. Ein Abhängigkeitsverhältnis würde vermutlich dann nicht bestehen, wenn das schweizerische Unternehmen nicht der einzige Auftraggeber der jeweiligen inländischen Maßschneiderei ist (s auch Abs 38.1 des OECD-Kommentars 2003 zum OECD-MA). Allerdings könnte der andere Fall einer betriebstättenbegründenden Aktivität vorliegen, dass nämlich die Schneider außerhalb des Rahmens der eigenen Geschäftstätigkeit handeln. Dies wird dann gegeben sein, wenn diese Aktivitäten wirtschaftlich nicht so sehr dem Unternehmensgegenstand der eigenen Maßschneiderei zuzurechnen sind, sondern viel eher zur unternehmerischen Aktivitätssphäre des schweizerischen Unternehmens zählen (Abs 38.8 des OECD-Kommentars 2003 zum OECD-MA). (SWI 2003, 158)

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