Die österreichische Organschaftsregelung des§ 9 KStGist alles andere als modern. Die Eingliederungsvoraussetzungen und das Erfordernis des Abschlusses eines Ergebnisabführungsvertrages sind schon vielfach kritisiert worden. Aus dem Blickwinkel der DBA-rechtlichen Diskriminierungsverbote und der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten ist auch äußerst fraglich, ob die vom österreichischen Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung, wonach nur unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften als Organträger und Organgesellschaften zugelassen werden, haltbar ist. Abkommensrecht und Gemeinschaftsrecht scheinen nämlich auch die Möglichkeit zum grenzüberschreitenden Verlustausgleich innerhalb einer Unternehmensgruppe erforderlich zu machen.