Wie auf Grundlage der Schlussanträge von GA Francis G. Jacobs bereits dargelegt wurde, bleibt die Rs C-269/00 , Seeling/FA Starnberg, auch für Österreich nicht ohne Konsequenzen (vgl Pircher/Pülzl, SWK 22/2002, S 602 ff und IStR 22/2002, 767 ff). Nach Ansicht des GA kann ein Mitgliedstaat die Verwendung einer Wohnung in einem Geschäftsgebäude, das insgesamt dem Unternehmen zugeordnet ist, zu privaten Wohnzwecken nicht als nach Art 13 Teil B lit b der RL 77/388/EWG (6. EG-RL) steuerbefreit ansehen, sodass der Vorsteuerabzug zunächst in voller Höhe geltend gemacht werden kann.