Der EuGH hat am 17. 10. 2002 über die drei Vorabentscheidungsersuchen des VwGH aus den Jahren 1999 und 2000 entschieden und festgestellt, dass die Leistungen eines Dritten in besonders gelagerten Fällen dem unmittelbaren Gesellschafter zugerechnet werden können. Der VwGH ist dem bei der abschließenden Erledigung der Ausgangsfälle gefolgt. Der Autor bespricht die maßgeblichen Erkenntnisse und befasst sich mit deren praktischen Auswirkungen.