Der VwGH hat am 25.11.2002, 99/14/0099, Folgendes entschieden: Wird gleichzeitig mit der Gewährung eines Auslandskredits die am Ende erhaltene Währung (Tilgung und Zinsen) auf Termin verkauft, so gehört ein Verlust aus dem Devisentermingeschäft zu den Zinseinkünften; dies gilt auch bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Der Beitrag gibt die wesentlichen Entscheidungsgründe wieder und schließt mit einer Anmerkung des Autors.