Nach dem Gesetzestext geht die Berechnung der fiktiven Gewinnausschüttung vom handelsrechtlichen Eigenkapital der umzuwandelnden Körperschaft aus. Im Beitrag wird dargelegt, dass eine am Prinzip der “Einmalerfassung" bzw der “Leistungsfähigkeit" orientierte Auslegung am steuerlichen Eigenkapital der umzuwandelnden Körperschaft anzuknüpfen hat. Weiters wird die mit dem AbgÄG 2001 eingeführte Nacherfassung von Buchverlusten aus Vorumgründungen dargestellt.