Der Autor bespricht das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2003, 2002/14/0139, wonach Sanierungsgewinne ab 1998 wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen sind und von der Abgabenfestsetzung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 206 lit b BAO Abstand genommen werden kann; die diesbezüglichen BMF-Erlässe würden für den Abgabepflichtigen keine Rechte und Pflichten begründen. Weiters gibt er Hinweise für die Praxis.