Nach dem Urteil des OGH vom 10.10.2002, 6 Ob 152/02z, obliegt die Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung während der Liquidation den Liquidatoren, und zwar auch für Geschäftsjahre vor Auflösung der Gesellschaft. Während des Konkurses gehen diese Pflichten auf den Masseverwalter über, fallen aber nach Konkursende wieder auf die Liquidatoren zurück. Der Beitrag enthält neben einer Entscheidungsbesprechung auch Praxishinweise.