vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Meldeverpflichtung des Vereins aufgrund § 109a EStG (Grünberger, SWK 8/2003, S 275)

ArtikelrundschauEinkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, Handelsrecht, UmgründungssteuerÖStZ 2003/443ÖStZ 2003, 244 Heft 10 v. 15.5.2003

Gemäß § 109a EStG 1988 muss jeder Verein dem örtlich zuständigen Finanzamt alle Vortragenden, Lehrenden oder Unterrichtenden melden, die im Jahr 2002 mehr als 900 E oder für eine einzelne Leistung mehr als 450 E erhalten haben. Im Artikel wird diese Bestimmung näher beleuchtet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!