Gemäß § 109a EStG 1988 muss jeder Verein dem örtlich zuständigen Finanzamt alle Vortragenden, Lehrenden oder Unterrichtenden melden, die im Jahr 2002 mehr als 900 E oder für eine einzelne Leistung mehr als 450 E erhalten haben. Im Artikel wird diese Bestimmung näher beleuchtet.