Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden (§ 290 Abs 1 BAO), um zu verhindern, dass in ein und derselben Rechtssache unterschiedliche Berufungsbescheide ergehen. Dieser Grundsatz hat einen materiellen und einen verfahrensrechtlichen Kern. In formaler Hinsicht geht es um die Bekanntgabe der (einheitlichen) Erledigung, also den Adressaten. Davon handelt der Beitrag.