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Auslandssteueranrechnung und Mindest-KÖSt (EAS 1981 v 16. 1. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMFDBA-ItalienÖStZ 2002/377ÖStZ 2002, 231 Heft 9 v. 1.5.2002

Hat eine laufend Verluste erleidende und daher der Mindestkörperschaftsteuer ausgesetzte österr GmbH eine Liegenschaft in Italien verkauft und hierbei einen Gewinn von 1,000.000 erzielt, der in Italien mit 37 % besteuert worden ist, dann ist die italienische Steuer (370.000) auf die von dem Veräußerungsgewinn erhobene österr Körperschaftsteuer anzurechnen. Erreicht diese österr Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages von 200.000 eine Höhe von 272.000 (34 % von [1.000.000 - 200.000]), dann sind die italienischen Einkünfte damit im Ergebnis in Österreich von der Besteuerung freigestellt; soweit die italienische Steuer in der österr Körperschaftsteuer keine Deckung findet (98.000), ist sie „verloren“.

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