Im österr-deutschen Vertragsverhältnis ist unerheblich, ob eine im Fernsehen auftretende Sportmoderatorin möglicherweise unter den „Künstlerbegriff“ des Art 17 OECD-MA fällt. Denn die in Art 8 Abs 2 letzter Satz DBA-Deutschland (1954) enthaltene Künstlerklausel entspricht nicht dem OECD-MA und kann daher auch nicht aus dessen Sicht ausgelegt werden; der dieses verlangenden Rsp des BFH kann nicht gefolgt werden (EAS 1952, ÖStZ 2002, 58, ArtNr 2002/94). Denn Art 8 Abs 2 letzter Satz DBA-Deutschland stellt auf den im innerstaatlichen Recht der beiden Staaten vorgegebenen Künstlerbegriff ab. Dieses Abkommensverständnis wird durch die jahrelange Übung der beiden Staaten bestätigt.