Der EuGH hat mit Urteil vom 08.01.2002, Rs C-409/99 , zum Vorsteuerabzug betreffend Kleinbusse nach der Verordnung BGBl 1996/273 Stellung genommen und ausgesprochen, dass die genannte Verordnung umsatzsteuerrechtlich insofern gemeinschaftsrechtswidrig ist, als sie die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges bei Kraftfahrzeugen gegenüber der zum Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Österreich zur EU (1. 1. 1995) bestehenden Verwaltungspraxis einengt. Wird aus Anlass des gegenständlichen Urteiles der Vorsteuerabzug (nachträglich) zuerkannt, ergeben sich dadurch ertragsteuerliche Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich der AfA-Bemessungsgrundlage und hinsichtlich des Ausmaßes des als Betriebsausgabe (neben der AfA) anzusetzenden Fahrzeugaufwandes.