Der EuGH kam im Verfahren „Adria-Pipeline“ betreffend § 2 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in seinem Urteil vom 08.11.2001, C-143/99 zum Ergebnis, dass die nationalen Gerichte eine nicht notifizierte nationale Vorschrift nicht anwenden dürften, wenn diese als Beihilfe anzusehen sei. Der VfGH erklärte nunmehr den die Energieabgabenvergütung abweisenden Bescheid betreffend die Adria-Pipeline GmbH auf Grundlage des EuGH-Urteils für verfassungswidrig. Das „aktuelle Thema“ behandelt die Rechtsfrage, befasst sich mit der Entscheidung des VfGH und zieht daraus Konsequenzen.