Die in § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG geregelte so genannte unbare Entnahme ist im Rahmen der Bewertungsvorschriften bei der Einbringung von Vermögen gemäß Art III UmgrStG ein häufig genutztes Korrekturinstrument, um das zu übertragende Vermögen buch- und wertmäßig zu verringern. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Gestaltungsmaßnahme methodisch zu rechtfertigen ist, setzt ein Verständnis für das Umgründungs(steuer-)system und seine historische Entwicklung voraus. Der Autor gibt eine Begründung unter Beleuchtung der historischen Entwicklung dieses Rechtsinstruments.