Der Autor erörtert den Inhalt des Schlussantrages, wonach der Berufungssenat nicht als vorlageberechtigtes Gericht angesehen wird. Der Generalanwalt geht insbesondere nicht auf den Umstand ein, dass die entsendeten Mitglieder, die im Senat die Mehrheit stellen, jedenfalls nicht in die Verwaltungshierarchie eingebunden sind.