Die unbare Entnahme gemäߧ 16 Abs 5 Z 2 UmgrStGist eine der Möglichkeiten, das einzubringende Vermögen rückwirkend zu ändern. Das gesetzliche Konzept des§ 16 Abs 5 UmgrStGin seiner Gesamtheit besteht seit 1994 und hat bis vor kurzem keine Anwendungsprobleme ausgelöst.