Nach den EStR 2000 kann der mit einem Fruchtgenuss belastete Eigentümer dem Fruchtnießer in Höhe der AfA ein Nutzungsentgelt in Rechnung stellen, das der Fruchtnießer als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen kann. Die Auffassung der EStR sei jedoch nicht haltbar; sie ermögliche außerdem Missbrauchskonstruktionen bei Stiftungen.