Der Autor geht der Frage nach, ob die Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Vorliegen des volkswirtschaftlichen Werts einer Erfindung bereits zum Bilanzstichtag oder zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommen- bzw Körperschaftsteuererklärung vorhanden sein muss oder ob man diese Bestätigung auch im Zuge eines Berufungs- oder Betriebsprüfungsverfahrens nachreichen kann.