In seinem Erkenntnis vom20.06.200098/15/0169, 0170, hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer - zu einem fremdunüblich niedrigen Mietzins an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH überlassenen - Penthousewohnung entschieden, dass diese Wohnung nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH gehört. Der gegenständliche Beitrag versucht die Wirkungen dieser Entscheidung umsatz- und ertragsteuerlich darzustellen. Zur Illustration wird außerdem ein Sachverhalt betreffend die Überlassung einer Wohnung zu fremdunüblichen Bedingungen aus der Sichtweise des VwGH sowie aus einer „konventionellen“ Sichtweise dargestellt.