BAO § 44 Abs 2
Die belangte Behörde schränkte eine einem Sportverein erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs 2 BAO ausdrücklich dahingehend ein, dass hinsichtlich des vom Verein unterhaltenen Gewerbebetriebes einer Kantine (§ 44 Abs 1 BAO) und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Vereinszeitung (§ 45 Abs 3 BAO) eine abgabenrechtliche Begünstigung nicht bestehe.