EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
Der Beschwerdeführer bezog als Primararzt in einem Krankenhaus einerseits aus seinem Dienstverhältnis zum Krankenhaus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und andererseits Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse.