Eine allen Unternehmen im Inland gewährte (teilweise) Energieabgabenvergütung ist keine staatliche Beihilfe, sehr wohl aber eine „selektive“ (teilweise) Vergütung. Eine solche ist der Kommission nach Art 88 EG zu notifizieren. Nach dem Urteil des EuGH vom 08.11.2001, C-143/99 , bestehe - bis zur Entscheidung des VfGH oder bis zu einer entsprechenden sanierenden Entscheidung des Gesetzgebers - ungeachtet dieser aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts klaren Aussage im innerstaatlichen Bereich Rechtsunsicherheit. Der gegenständliche Artikel hat sich zum Ziel gesetzt, diese zu vermindern.