Mit dem KMOG 2000 (Kapitalmarktoffensive-Gesetz 2000) wurde die Beteiligungsgrenze des § 31 Abs 1 EStG von mehr als 10 % auf mindestens 1 % herabgesetzt. Die dazu ergangene Übergangsregelung des § 124 b Z 57 EStG sieht lediglich für bestimmte steuerhängig gewordene Anteile eine Aufwertung auf den gemeinen Wert zum 1. 1. 2001 vor. Eine Begründung für diese Vorgehensweise fehlt seitens des Gesetzgebers. Der nachfolgende Beitrag soll auf die sich mit der Beschränkung der Aufwertung auf den gemeinen Wert zum 1. 1. 2001 ergebenden möglichen Anwendungsprobleme eingehen und die Vereinbarkeit der Übergangsregelung mit der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung prüfen.