Zu dem vom Berufungssenat der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland initiierten Vorabentscheidungsverfahren des EuGH betreffend Besteuerung von Auslandsdividenden in Österreich (Rechtsache C-516/99 "Schmid") liegt seit 29. 1. 2002 der Schlussantrag des Generalanwalts Tizzano vor. Nach Ansicht des Generalanwalts soll der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen zurückweisen, da der anfragende Berufungssenat der FLD kein antragsberechtigtes Gericht iSd Art 234 EG und daher auch nicht berechtigt sei, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen. Sollte jedoch der EuGH der Ansicht sein, dass der Berufungssenat der FLD ein Gericht iSd Art 234 EG sei, widerspricht die österreichische Besteuerung von Dividenden nach Ansicht des Generalanwalts der Kapitalverkehrsfreiheit. Inländische Dividenden sind nämlich mit dem 25%igen KESt-Abzug endbesteuert bzw unterliegen der Halbsatzbesteuerung, während ausländische Dividenden zum vollen Einkommensteuertarif mit bis zu 50% besteuert werden müssen. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der EuGH dem Antrag des Generalanwaltes folgen wird. Die Entscheidung des EuGH bleibt allerdings abzuwarten.